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Unsere Demokratie ist wehrhaft.

Gegen Hass und Hetze – wir schützen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

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Wer wir sind &

was uns zu diesem Schritt bewegt.

Wir sind Mitglieder des Deutschen Bundestages. Wir sind aus unterschiedlichen Fraktionen, Parteien, Wahlkreisen und Ausschüssen. Und wir sind nicht immer einer Meinung. 

 

Worin wir uns einig sind, ist unser klares Bekenntnis zu unserer Demokratie und unserem Grundgesetz.

 

Wir finden es erschreckend, dass die AfD immer offener ihre Menschen- und Demokratieverachtung zeigt. Nicht nur die unwürdigen Vorfälle bei der Konstituierung des Thüringer Landtag Ende September zeigen, wie wenig sie von unserer parlamentarischen Demokratie hält.

Aus gutem Grund bietet unser Grundgesetz die Möglichkeit, eine mögliche Verfassungswidrigkeit von Parteien prüfen zu lassen. Es sieht bewusst vor, dass Bundestag, Bundesregierung oder Bundesrat ein solches Verfahren initiieren müssen. Die Entscheidung trifft dann das Bundesverfassungsgericht.

Die Voraussetzungen dafür sind zurecht hoch.

Wir sind davon überzeugt, dass sie im Fall der AfD gegeben sind. Wir sind davon überzeugt, dass die AfD keine Partei ist, die ein bisschen rechts steht. Das sind Verfassungsfeinde, das sind Feinde unserer Demokratie.

​Deshalb fordern wir die Überprüfung der Verfassungswidrigkeit der AfD.

FAQ

Antworten auf die häufigsten Fragen.

  • Was macht eine Partei verfassungswidrig?
    Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes legt fest: “Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.”
  • Wer entscheidet, ob eine Partei verfassungswidrig ist?
    Allein das Bundesverfassungsgericht kann durch Urteil entscheiden, ob eine Partei verfassungswidrig ist. Der Antrag auf eine entsprechende Prüfung kann nur von Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung gestellt werden.
  • Woran wird festgestellt, ob eine Partei verfassungswidrig ist?
    Die Partei muss ihre verfassungswidrigen Ziele nicht offen zugeben. Es genügt, wenn sich diese aus den Erkenntnismitteln ergeben: Also etwa aus dem Parteiprogramm, Erklärungen, Beschlüssen, sonstigen Schriften über die politische Ideologie der Partei, Reden der Parteimitglieder und Inhalte von der Partei beeinflussten Medien. Auch Material des Verfassungsschutzes kann herangezogen werden. Daneben kann auch das Verhalten von Parteimitgliedern bewertet werden, insofern es der Partei zugerechnet werden kann. Dafür muss in ihrem Verhalten der politische Wille der Partei erkennbar zum Ausdruck kommen. Das betrifft insbesondere Parteimitglieder in Spitzenfunktionen, aber auch einfache Mitglieder, wenn das Verhalten in der Partei unterstützt, gebilligt oder geduldet wird.
  • Was bedeutet die Feststellung der Verfassungswidrigkeit für eine Partei?
    Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Partei feststellt, verliert diese ihren Status als Partei und muss sich für immer auflösen. Sie erhält keine staatlichen Gelder mehr und das Gericht kann anordnen, das Vermögen der Partei zu beschlagnahmen. Menschen, die sich dem Verbot widersetzen, droht die strafrechtliche Verfolgung (§§ 84–86a StGB). Eine Auflösung einer Partei hat auch Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Parlamente. Entsprechende Abgeordnete im Bundestag, den Landtagen und im Europäischen Parlament verlieren ihr Mandat (§ 46 Abs. 4 BWahlG, § 22 Abs. 4 EuWG und Ländergesetze). Nur bei Direktmandaten wird die Wahl im Wahlkreis wiederholt. In fast allen Bundesländern gilt der Mandatsverlust außerdem auch bei kommunalen Amtsträger*innen.
  • Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für ein Prüfverfahren?
    1. Die Partei muss nach ihren Zielen darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, zu beseitigen oder zu gefährden. Einfach ausgedrückt: Die Partei muss aktiv gegen das Grundgesetz handeln. Illegale oder strafrechtlich relevante Handlungen sind dafür aber nicht zwingend erforderlich. 2. Es muss möglich erscheinen, dass das Handeln der Partei gegen das Grundgesetz erfolgreich ist (sogenannte „Potentialität“). 3. Die rechtsstaatlichen Anforderungen des Prüfverfahrens müssen eingehalten werden (Mehr dazu in der nächsten Frage).
  • Welche rechtsstaatlichen Grundsätze müssen bei einem Prüfverfahren eingehalten werden?
    Das strikte Gebot der Staatsfreiheit muss während des Verfahrens sichergestellt werden. Das bedeutet, dass die Partei frei von staatlichen Einflüssen oder Einflussmöglichkeiten sein muss. Daher müssen die Bundes- und Landesverfassungsschutzämter mögliche V-Leute und verdeckte Ermittler aus den Führungsebenen der Partei abziehen, bevor das Verfahren beginnen kann. Der Bund und die Länder sind dabei zur Kooperation verpflichtet. Der Bundestag geht nach Ablauf von zwei Monaten davon aus, dass die Staatsfreiheit gewährleistet ist. Erst dann beauftragt die Bundestagspräsidentin eine*n Verfahrensbevollmächtigte*n, den Prüfantrag beim Bundesverfassungsgericht einzureichen.
  • Kann ein Antrag in den Bundestag eingebracht werden, obwohl noch gar nicht alle Beweismittel zusammengetragen wurden?
    In keinem anderen Prüfverfahren sind vorab die Beweismittel zusammengetragen worden. Am Anfang eines jeden Verfahrens stand bis jetzt die politische Entscheidung, einen solchen Antrag beim Bundesverfassungsgericht stellen zu wollen. Die Zusammenfügung der Beweismittel erfolgte immer erst nach dieser Entscheidung. Das bedeutet: wenn der Antrag im Deutschen Bundestag beschlossen worden ist, stellen die Landesverfassungsschutzämter und das Bundesamt für Verfassungsschutz die vorliegenden Materialsammlungen zur Verfügung. Auch Materialsammlungen der Zivilgesellschaft können herangezogen werden. Auf der Grundlage der Materialsammlungen wird dann der Antrag vor dem BVerfG erarbeitet.
  • Wie lange dauert ein Prüfverfahren?
    Dies lässt sich nicht vorhersagen. Es kann von einer Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren ausgegangen werden.
  • Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei?
    Maßgeblicher Feststellungszeitpunkt ist die (letzte) mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht. Bis zu diesem Zeitpunkt kann durch das Gericht weiteres Material gesammelt werden, um die Verfassungswidrigkeit der Partei zu prüfen.
  • Welche Rolle spielt der Verfassungsschutz?
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit einer Partei und die Einstufung der Partei durch den Verfassungsschutz sind grundsätzlich völlig unabhängig voneinander. Die Verfassungsschutzämter stellen jedoch ihre Materialsammlungen über die AfD dem Antragsteller zur Verfügung.
  • Muss der Verfassungsschutz zuerst die Landesverbände einer Partei oder die Bundespartei als „gesichert rechtsextrem“ einstufen, bevor man ein Prüfverfahren einleiten kann?
    Nein. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungskonformität einer Partei ist völlig unabhängig davon wie durch den Bundesverfassungsschutz oder die Landesverfassungsschutzämter eingestuft wird.
  • Können auch nur einzelne Landesverbände oder Teilorganisationen einer Partei für verfassungswidrig erklärt werden?
    Wenn davon ausgegangen wird, dass eine Bundespartei verfassungswidrig ist, ist diese Frage für den Prüfantrag unerheblich. Das Handeln einzelner Landesverbände kann auf jeden Fall der Gesamtpartei zugerechnet werden. Darüber hinaus kann das Bundesverfassungsgericht im Verfahren selbst entscheiden, ob es einzelne Landesverbände oder Gliederungen wie die Jugendorganisation für verfassungswidrig erklärt.
  • Ist es nicht undemokratisch, die Verfassungsmäßigkeit einer Partei prüfen zu lassen?
    Nein. Das Prüfverfahren der Verfassungskonformität von Parteien ist ein wichtiger Bestandteil der wehrhaften Demokratie. Es ist eine Lehre aus der Deutschen Vergangenheit. Die NSDAP hat gezeigt, dass nicht jede Partei, die demokratisch gewählt wird, auch demokratische Ziele verfolgt. Vielmehr ist es ein Mittel von Antidemokrat*innen, mit Hilfe demokratisch erlangter Macht die Demokratie zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
  • Warum klagt man nicht stattdessen auf Entzug der Parteienfinanzierung?
    Die Voraussetzungen, der Aufwand und das Verfahren des Entzugs der Parteienfinanzierung sind dieselben wie bei einem Prüfverfahren. In beiden Fällen entscheidet das Bundesverfassungsgericht darüber, ob eine Partei verfassungswidrig ist oder nicht. Es wäre also nicht zielführend nur diese eine Möglichkeit prüfen zu lassen. Hilfsweise sollte ein solcher Antrag jedoch gestellt werden.
  • Warum soll geprüft werden, ob die AfD verfassungswidrig ist?
    “Die Würde des Menschen ist unantastbar.” Nicht ohne Grund steht dieser Satz in Artikel 1 Absatz 1 unseres Grundgesetzes. Die politischen Ziele der AfD verstoßen gegen diesen entscheidenden Grundsatz unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Das politische Programm der AfD verwendet einen national-völkischen Volksbegriff. Auf dieser Grundlage werden Menschen auf rassistische Weise unterschiedlich bewertet und behandelt. Vor allem die Rechte von Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit nicht-heteronormativer Sexualität will die AfD beschränken oder ganz beseitigen. Das zeigt sich zum Beispiel im “Konzept zur Sozialpolitik”, das auf dem AfD-Bundesparteitag im November 2020 beschlossen wurde. Der Sozialstaat, die soziale Marktwirtschaft und die solidarische Hilfe soll sich nur auf Menschen „innerhalb unseres Volkes“ beschränken. Menschen, die nach dem völkisch-nationalen Volksbegriff der AfD nicht zum deutschen Volk gehören, sind demnach nicht Teil des Sozialstaatskonzepts und von der staatlichen Rente und sozialen Sicherungsleistungen ausgeschlossen. Auch in den Parlamenten diskriminiert die AfD offen ganze Bevölkerungsgruppen: So fordert ein am 29.08.2024 von der AfD im Brandenburger Landtag eingebrachter Entschließungsantrag ein „Betretungsverbot öffentlicher Veranstaltungen für Asylantragsteller, Asylberechtigte, ukrainische Kriegsflüchtlinge, geduldete und subsidiär schutzberechtigte Ausländer“. Der gleiche Antrag fordert außerdem, die „Abgabenordnung so zu ändern, dass allen Vereinen, die sich in ihrem Vereinszweck auf Vielfalt berufen, die Gemeinnützigkeit aberkannt werden kann.“ Hinzu kommen regelmäßige Verharmlosungen der Verbrechen des Nationalsozialismus. Oft werden bewusst Bezüge zur Sprache der Nationalsozialisten verwendet. So wurde zum Beispiel der thüringische AfD-Landes- und Fraktionsvorsitzende Björn Höcke zwei Mal für die Nutzung der strafbaren SA-Parole „Alles für Deutschland“ verurteilt. Die verfassungswidrigen Tendenzen der Partei zeigen sich auch an der Teilnahme von Vertreter*innen der AfD an einer Konferenz in Potsdam Ende 2023, bei dem Pläne zur millionenfachen „Remigration“ auch von deutschen Staatsbürgern entwickelt wurden. Genauso auch in der Unterstützung der Umsturzpläne der terroristischen Vereinigung um Prinz Reuß. Darüber hinaus beschäftigen die Abgeordneten der AfD im Bundestag und den Landtagen nachweislich Extremisten und Verfassungsfeinde und verschaffen diesen dadurch Zugang zu sensiblen Daten und Informationen.
  • Wie wahrscheinlich ist es, dass die AfD ihre verfassungswidrigen Ziele überhaupt erreichen kann?
    Betrachtet man die “Potentialität”, also die Möglichkeit der Umsetzung der politischen Ziele, ist diese bei der AfD druchaus gegeben. Die AfD weist seit Jahren starke Wahlergebnisse auf und ist in 14 von 16 Landtagen und im Bundestag vertreten. In drei Bundesländern ist sie die zweistärkste Partei im Parlament, in Thüringen ist die AfD sogar die stärkste parlamentarische Kraft. In Brandenburg und Thüringen hat die AfD zudem jeweils über ein Drittel der Mandate im Landtag und damit eine sogenannte Sperrminorität erreicht. Sie kann Verfassungsänderungen oder Richterwahlen blockieren. Auch stellt die AfD in Deutschland erste Bürgermeister und Landräte. So hat sie Zugang zu vertraulichen politischen Informationen.
  • Was bedeutet das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Einstufung der AfD als “rechtsextremer Verdachtsfall”?
    Im Jahr 2021 stufte das Bundesamt für Verfassungsschutz die gesamte AfD als “ rechtsextremen Verdachtsfall” ein. Eine entsprechende Klage der AfD dagegen wurde im Mai 2024 vom Oberverwaltungsgericht Münster abgewiesen. Als Grund wurde unter anderem angeführt, dass im politischen Programm der AfD Geflüchtete und andere Zuwanderer, deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund und deutsche sowie ausländische Staatsangehörige islamischen Glaubens keine gleichberechtigten Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft sind. Es werde zudem deutlich, dass für die AfD Deutsche mit Migrationshintergrund keine „vollwertigen Deutschen“ seien und zwischen Migranten und Deutschen ein gleichsam unüberwindlicher biologischer, abstammungsmäßiger Unterschied bestehe. Für das Oberverwaltungsgericht Münster liegen somit konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die politischen Ziele der AfD gegen die Menschenwürde und somit gegen das Grundgesetz verstoßen. Dieses Urteil kann als wegweisend für die Prüfung einer möglichen Verfassungswidrigkeit der AfD gewertet werden.
  • Warum stellt man die AfD nicht politisch?
    Eine politische Auseinandersetzung mit der AfD und eine juristische Prüfung ihrer Verfassungskonformität schließen sich nicht aus. Die politische Auseinandersetzung findet schon jetzt täglich auf allen politischen Ebenen in diesem Land statt: in Stadt- und Gemeinderäten, Kreistagen, Landtagen und im Bundestag. Auch werden schon jetzt politische Maßnahmen ergriffen, um den Einfluss der extremen Rechten einzuschränken: Parteiübergreifend wird das Grundgesetz geändert, um das Bundesverfassungsgericht vor verfassungswidrigen Parteien zu schützen. Das Waffenrecht wurde verschärft, um den Zugang von Rechtsextremen zu erschweren. Rechtsextreme Vereine wie “Combat 18” wurden verboten. Außerdem werden Steuergelder nur noch an politische Stiftungen vergeben, die sich klar zu unserem Grundgesetz bekennen. Dass das nicht reicht, zeigen nicht erst die Landtagswahlen in Sachsen, Thüringen und Brandenburg. Es ist erschreckend, wie die starken Wahlergebnisse der AfD zunehmend normalisiert werden. Auch die Verschiebung des politischen Diskurses immer weiter nach Rechts zeigt den wachsenden Einfluss der AfD und dass politische Mittel alleine nicht reichen.
  • Wird die AfD durch ein Prüfverfahren nicht sogar gestärkt?
    Es ist inzwischen üblich, dass sich die AfD als Opfer politischer Kampagnen darstellt. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass sie bei einem Prüfverfahren eine ähnliche Strategie nutzen wird. Aufgrund des immer wiederkehrenden und inzwischen bekannten Narrativs ist es eher unwahrscheinlich, dass sich dadurch weitere Menschen für die AfD gewinnen lassen. Diese Einschätzung bestätigt auch die Studie vom Deutschen Institut für Menschenrechte. Gleichzeitig haben die Reaktionen auf die Correctiv-Recherchen Anfang 2024 gezeigt, dass konkrete Enthüllungen aus dem AfD-Umfeld zu einer starken Mobilisierung gegen die politischen Ziele der Partei führen können.
  • Was ist ein fraktionsübergreifender Antrag?
    In der Regel werden Anträge von Fraktionen gestellt. Es kommt aber auch vor, dass einzelne Abgeordnete verschiedener Fraktionen gemeinsam einen Antrag stellen. Manchmal wird dafür auch der Begriff “Gruppenantrag” genutzt.
  • Gibt es Hürden für einen fraktionsübergreifenden Antrag?
    Ein fraktionsübergreifender Antrag muss von mindestens fünf Prozent der Bundestagsabgeordneten eingebracht werden. Bei aktuell 733 Abgeordneten sind das mindestens 37.
  • Wie geht es nach der Einbringung weiter?
    Der Antrag geht bald in das parlamentarische Verfahren. Das bedeutet, dass er im Plenum des Deutschen Bundestages beraten wird. Danach kann der Antrag entweder zur Sofortabstimmung gestellt oder zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen werden. Bei einer Beratung in den Ausschüssen gibt es eine Anhörung mit Expert*innen. Danach kommt er zur finalen Beratung und Abstimmung erneut ins Plenum.
  • Macht es einen Unterschied, wie viele Abgeordnete den Antrag unterzeichnen?
    Je mehr Mitglieder den Antrag im Verfahren unterstützen, desto mehr Redezeit bekommen die Antragstellenden im Plenum. Bei einer Beratung in den Ausschüssen richtet sich auch die Anzahl der Sachverständigen, die für eine Anhörung von den Antragstellenden benannt werden können, nach der Anzahl der Unterzeichnenden.
  • Wann wird über den Antrag im Bundestag entschieden?
    Wie lange das parlamentarische Verfahren dauern wird, bestimmt das Parlament selbst.
  • Kann der Antrag eine Mehrheit im Bundestag erreichen?
    Selbstverständlich. Jeder Antrag der in den Deutschen Bundestag eingebracht wird, hat die Chance auf eine Mehrheit. Wenn wir nicht davon überzeugt wären, dass es für diesen Antrag eine Mehrheit geben kann, dann würden wir einen solchen Antrag nicht einbringen.
  • Was bedeuten das bevorstehende Ende der Legislaturperiode und die Bundestagswahl für das Verfahren?
    Solange der Antrag im Deutschen Bundestag noch in dieser Legislaturperiode zum Beschluss gebracht wird, kann der Prüfantrag selbst auch nach der Bundestagswahl gestellt werden. Dieser Beschluss fällt also nicht unter die sogenannte sachliche Diskontinuität, sondern bindet die adressierten Organe auch legislaturübergreifend. Bei einer zügigen Beratung und Abstimmung im Parlament und einer schnellen Erarbeitung des Prüfantrags, kann dieser sogar noch vor der Bundestagswahl beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.
  • Was passiert, wenn das Prüfverfahren scheitert?
    Das kommt ganz darauf an, in welcher Form und mit welcher Begründung das Bundesverfassungsgericht sein Urteil fällt: Bezieht sich das Urteil auf die gesamte AfD oder auf Teile? Hat das Urteil Auswirkungen auf die Parteienfinanzierung? Gibt es darüber hinaus Konsequenzen für die politische Arbeit der AfD? Neben dem Urteil selbst ist es wichtig, dass eine breite öffentliche Debatte über die politischen Ziele und Methoden der AfD stattfindet. Auch das trägt zur Stärkung unserer Demokratie bei.
  • Meine örtlichen Bundestagsabgeordneten sind bei den Unterzeichnenden nicht dabei. Warum?
    Der fraktionsübergreifende Antrag für ein Prüfverfahren ist erst im Oktober öffentlich vorgestellt worden. In den kommenden Wochen werden also noch weitere Unterzeichnende für den Antrag dazukommen. Davon unabhängig gibt es auch unter den Abgeordneten der demokratischen Fraktionen unterschiedliche Auffassungen darüber, wie man am besten mit der AfD umgeht. Diese Diskussion führen wir sehr ernsthaft und respektvoll miteinander. Bei einem solchen besonderen Schritt wie diesem Prüfverfahren gibt es viele Argumente, die berücksichtigt werden müssen.

Der Bundestag wolle beschließen:

 

I. Der Deutsche Bundestag beantragt beim Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 des Grundgesetzes i. V. m. § 13 Nummer 2, §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes folgende Entscheidung:

 

1. gemäß Art. 21 Abs. 2 GG festzustellen, dass die Partei „Alternative für Deutschland“ verfassungswidrig ist,

 

2. das Vermögen der „Alternative für Deutschland“ nach

§ 46 Abs. 2 S. 3 BVerfGG zugunsten der Bundesrepublik Deutschland für gemeinnützige Zwecke einzuziehen,

 

hilfsweise, auch im Falle einer Entscheidung nach § 46 Abs. 2 BVerfGG, festzustellen, dass die „Alternative für Deutschland“ nach Art. 21 Abs. 3 GG von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung und die Landesregierungen auf, durch ihre Verfassungsschutzbehörden unverzüglich auf die Herstellung der vom Bundesverfassungsgericht für Parteiverbotsverfahren formulierten Anforderung strikter Staatsfreiheit hinzuwirken und dem Deutschen Bundestag den Zustand der strikten Staatsfreiheit nach dessen Eintritt zu versichern. Unabhängig von einer solchen ausdrücklichen Versicherung, geht der Deutsche Bundestag mit Ablauf von zwei Monaten nach seiner Beschlussfassung von einer erfolgreichen Herstellung des Zustands der strikten Staatsfreiheit aus.

III. Die Präsidentin des Deutschen Bundestages beauftragt alsbald Verfahrensbevollmächtigte mit der verfassungsgerichtlichen Antragstellung, Begründung und weiteren Prozessführung; soll dies jedoch nicht tun, bevor nicht dem Deutschen Bundestag der Eintritt des Zustands der strikten Staatsfreiheit ausdrücklich versichert wurde oder von der Herstellung des Zustands der strikten Staatsfreiheit mit dem Ablauf von zwei Monaten nach der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages ausgegangen werden kann.

Antrag

auf Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der „Alternative für Deutschland“ gemäß Artikel 21 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 des Grundgesetzes i. V. m. § 13 Nummer 2, §§ 43 ff. des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
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